Sachverständigentätigkeit
Wir übernehmen die Erstellung von Gutachten und Sachverständigentätigkeiten sowie die Erstellung von Studien.
Privatgutachten
Gutachterliche Überprüfungen und Stellungnahmen können helfen Streitereien ohne Einbindung der Gerichte zu schlichten und somit Kosten zu reduzieren. Privatgutachten werden insbesondere aus folgenden Gründen beauftragt
- Klärung von Fachfragen durch einen Experten, z.B. zur Beurteilung neuer technischer Verfahren
- Wertgutachten für Gebäude und Liegenschaften
- Abklärung von Schadensursachen, z.B. durch Versicherungen
- Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten durch gutachterliche Abklärung von fachlichen Fragen, z.B. Schadensursachen
- Prüfung der Chancen oder der Sinnhaftigkeit eines gerichtlichen Verfahrens durch Klärung von Fachfragen im Vorfeld
- Überprüfung von Gerichtsgutachten im Auftrag von Verfahrensbeteiligten
- Beistellung einer „Person mit besonderem Fachwissen“ zur Unterstützung im Gerichtsverfahren
Nichtamtlicher Sachverständiger
Das Verfahrensrecht bietet die Möglichkeit des Einsatzes nichtamtlicher Sachverständiger. Diese werden von der Behörde bestellt, wenn der Behörde keine eigenen Amtssachverständigen für das Fachgebiet zur Verfügung stehen.
Der Antragsteller hat jedoch auch selbst die Möglichkeit einen nichtamtlichen Sachverständigen zu beantragen, z.B. um die Verfahrensdauer zu beschleunigen. Hier handelt es sich um eine Kann-Bestimmung, d.h. die Entscheidung liegt bei der Behörde.
Für Gewerbeverfahren nach Gewerbeordnung hat der Antragsteller das Recht einen Nichtamtlichen Sachverständfigen zu beantragen (in diesem Fall MUSS die Behörde einen Nichtamtlichen Sachverständigen einsetzen, d.h. es ist keine Wahlfreiheit der Behörde, wie in anderen Behördenverfahren).
Voraussetzung:
Der Antrag erfolgt gleichzeitig mit der Übermittlung der Projektunterlagen und dem Antrag auf gewerbebehördliche Genehmigung / Betriebsanlagengenhmigung
und der Antragsteller muss das gewünschte Fachgebiet, z.B. Schallschutz, angeben.
Die BAUMANN Ingenieur-Consulting GmbH ist bei der Wirtsachaftskammer Oberösterreich in die Liste der Nichtamtlichen Sachverständigen eingetragen. Diese Liste wird von den Behörden für die Auswahl geeigneter Nichtamtlicher Sachverständiger herangezogen.
Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger
Der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige wird vom Staatsanwalt im Vorfeld eines Strafverfahrens oder vom Richter während des Verfahrens beauftragt. Unser Geschäftsführer ist in die Liste der Gerichtssachverständigen für das Fachgebiet „49.40 Grundwasser, Gewinnung - Grundwasserwirtschaft, Grundwasserbewegung, Versickerungen, Wasserbewegung im Boden jeweils eingeschränkt auf ungespannte Porengrundwasserleiter“ eingetragen.
Beispiel Feuchtigkeitsschäden
Feuchtigkeitsschäden an Bauwerken und Vernässung von Grundstücken kann viele Ursachen haben. Der Ort der Schadensquelle liegt teilweise weit entfernt vom tatsächlich sichtbaren Schaden.
Wichtigste Grundlage für eine Feuchtigkeitssanierung ist das Auffinden und Abstellen der Schadensursache. Und das gehört in die Hände von erfahrenen und unabhängigen Experten !
Als Bautechniker, Kulturtechniker und zertifizierter Sachverständiger erbringen wir folgende Leistungen:
- Schadensbesichtigung
- Ursachenerhebung
- Gutachterliche Stellungnahmen, z.B. für Versicherungen oder als Vorstufe für rechtliche Verfahren
- Sanierungsberatung und Erstellung von Sanierungsvorschlägen
- Prüfung von Sanierungsfirmen vor deren Beauftragung
- Ausschreibung von Sanierungsmaßnahmen
- Unterstützung bei Behördenverfahren
- Bauaufsicht und Kostenkontrolle
- Kontrolle des Sanierungserfolgs
Bei Bedarf ziehen wir Experten und Gutachter anderer Fachgebiete, z.B. Geologen, Chemiker oder Haustechniker, hinzu.
Unsere Leistungen erfolgen neutral und unabhängig von ausführenden Firmen oder Sanierungstechniken.
Rückbaukundige Person
Die neue Recycling-Baustoffverordnung fordert für fast alle Arbeiten mit Anfall von Bauschutt, wie dies klassischerweise bei jeder Abbrucharbeit vorkommt, den Einsatz einer „rückbaukundigen Person“.
Vor Abbruch eines Bauwerks oder mehrerer Bauwerke im Rahmen eines Bauvorhabens, bei dem insgesamt mehr als 750 t Bau- und Abbruchabfälle, ausgenommen Bodenaushubmaterial, anfallen, ist eine Schad- und Störstofferkundung als orientierende Schad- und Störstofferkundung gemäß ÖNORM B 3151 durch eine rückbaukundige Person durchzuführen.
Als Baumeister und Abfallbeauftragter erfüllen wir die Voraussetzungen für den Einsatz als „rückbaukundige Person“.
Für Bauwerke mit einem gesamten Brutto-Rauminhalt von mehr als 3.500 m3, ist anstatt einer orientierenden Schad- und Störstofferkundung sogar eine Schad- und Störstofferkundung gemäß ON-Regel 192130 durchzuführen. Auch für diese weiterführende Untersuchung haben wir in unserem Netzwerk erfahrene und befugte Personen.